Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die im folgenden aufgeführten AGB gelten für alle geschäftlichen Vereinbarungen bei denen das Unternehmen Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH (im folgenden Auftragnehmer bzw. AN bezeichnet) als Auftragnehmer fungiert. Der Auftraggeber (im folgenden AG bezeichnet) erkennt die AGB des AN mit der wirksamen Auftragserteilung vollumfänglich an. Auf die Wirksamkeit ggf. entgegenstehender AGB des AG wird ausdrücklich, sofern nicht individuell anders vertraglich vereinbart, verzichtet. Die AGB der Firma Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH sind gleichermaßen für Geschäftskunden wie auch Privatkunden (Verbraucher) gültig, sofern keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wurde.
§ 2 Angebote und Preise / zu erbringende Leistungen
Sämtliche Angebote gelten bis zur endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung als unverbindlich. Dies gilt insbesondere für möglicherweise im Vorfeld mündlich kommunizierte oder auf der Homepage des AN dargestellten Angebote. Grundlage für Angebote des AN sind immer die jeweiligen Angaben und Wünsche des AG. Mögliche nachträgliche Änderungen bedürfen eines neuen Angebotes. Ausschließlich die zwischen AN und AG schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen sind seitens des AN zu erbringen. Für den Fall, dass auf ausdrücklichen Wunsch des AG, nach wirksamer Auftragsbestätigung, weitere Leistungen erbracht werden sollen, sind auch diese schriftlich als Zusatz zu vereinbaren und ggf. mit Zusatzkosten verbunden. Sämtliche vom AN festgelegten Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Vertragsschluss gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Zur Absicherung von Lohn- und Materialkosten ist, sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, eine Vorauszahlung i.H.v. 40 % des vereinbarten Angebotspreises vor Tätigkeitsbeginn des AN zu leisten. Weitere 30 % werden spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin fällig. Die fällige Restsumme muss bis 14 Tage nach erfolgter Abnahme auf das Konto des AN eingehen. Sollte seitens des AG auf eine Abnahme verzichtet werden bzw. ein Abnahmetermin seitens des AG unverhältnismäßig verzögert angesetzt werden, so gilt besagte 14 Tage Frist an dem Tag an dem der AN seine Arbeiten schriftlich dem AG als beendet anzeigt. Die Fälligkeit möglicher Zusatzkosten welche nach wirksamer Auftragsbestätigung, unabhängig der Ursache, aufgekommen sind, muss individuell schriftlich vereinbart werden. Für den Fall, dass im Nachgang Zusatzkosten entstehen, ist die hier festgelegte Zahlungsbedingung bezogen auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Angebotspreis weiterhin gültig bzw. bleibt hiervon unberührt. Der AG hat zu jedem Zeitpunkt die rechtzeitige Zahlung wie in §3 festgelegt sicherzustellen. Für den Fall, dass für den AG absehbar ist, dass er, gleich welcher Ursache, in Zahlungsverzug kommen wird, so ist der AN hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der AN behält sich für diesen Fall das Recht vor die bereits begonnen Auftragsarbeiten bis zum nächstfälligen Zahlungseingang einzustellen. Eine hierdurch entstehende Verzögerung der geplanten Abnahme geht zu Lasten des AG. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Sorgfalt- und Mitwirkungspflicht
Es obliegt dem AG sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Arbeiten weder geltendes Recht noch örtliche Bestimmungen verletzen. Der AN ist ausdrücklich nicht dafür verantwortlich die Umsetzbarkeit der beauftragten Arbeiten im Einzelnen zu prüfen. Der AG hat sicherzustellen, dass dem AN alle zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendigen Unterlagen sowie Informationen über etwaige Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies betrifft ebenfalls dass ggf. notwendige Einholen von Genehmigungen jeglicher Form. Weiter ist vom AG sicherzustellen, dass der AN zu den vereinbarten Arbeitszeiten ungehindert Zugang zum Auftragsort hat. Jede Art von Verzögerung oder Einschränkungen, die einen reibungslosen
Ablauf der beauftragten Arbeiten verhindern können, sind unverzüglich dem AN mitzuteilen, sofern der AG sich außer Stande sieht, diese rechtzeitig zu beseitigen. Der AG ist darüber in Kenntnis, dass jede Form der Verzögerung, welche nicht vom AN verursacht wurde mit weiteren Kosten verbunden sein kann, insbesondere dann, wenn der AG fahrlässig eine solche Verzögerung hervorgerufen hat.
Der AN hat seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen sicher zu stellen, dass die beauftragten Arbeiten mit größter Sorgfalt verrichtet werden. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Vollendung der beauftragten Arbeiten ist seitens des AN einzuhalten, sofern vom AN nicht unmittelbar kontrollierbare Umstände, wie z.B. Verzögerungen welche durch den AG verursacht wurden, dies nicht verhindern. Für den Fall dass der AN nicht innerhalb der vereinbarten Frist die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß beenden kann, und der AG die hierfür verantwortlichen Umstände nicht verursacht hat, ist dies dem AG unmittelbar mitzuteilen.
§ 5 Abnahme und Nachbesserungspflicht
Sofern nicht anders vereinbart erfolgt eine Abnahme der beauftragten Arbeiten. Für den Fall, dass der AG Mängel zu beanstanden hat, sind diese sofort am Tag der Abnahme dem AN mitzuteilen. Nur für Mängel welche nachweislich am Tag der Abnahme für den AG nicht erkennbar sein konnten, z.B. durch Einschränkungen der Sicht o.ä., gilt eine Frist von 14 Kalendertagen beginnend mit dem Tag der Abnahme, diese anzuzeigen. Verzichtet der AG ausdrücklich auf eine Abnahme, so verzichtet er auch auf sein Recht der Nachbesserung. Ausgenommen hiervon sind grobe Baumängel, welche ein Sicherheitsrisiko darstellen und nachweislich auf mangelhafte Arbeiten des AN zurückzuführen sind.
Sollten Mängel vorhanden sein so gilt folgende Regelung als beidseitig akzeptiert:
Für etwaige Mängel leistet der AN nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern der AN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der AG nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein möglicherweise festgestellter Mangel den AG nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet. Nur für den Fall dass wie angegeben eine Beseitigung des Mangels seitens des AN endgültig verweigert wird, darf nach entsprechender Rücksprache mit dem AN, ein angemessener Betrag seitens des AG einbehalten werden bzw. ist der AN verpflichtet diesen an den AG zurück zu überweisen, sofern bereits die volle Auftragssumme bezahlt wurde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Arbeiten und eingesetzten Materialien stehen, bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Auftragssumme im Besitz des AN.
§ 7 Datenschutz
Beide Vertragsparteien haben die Pflicht Stillschweigen über die miteinander getroffenen Vereinbarungen zu wahren. Sämtliche Form von Schriftverkehr, inkl. einer Partei überlassenen Unterlagen, sind für Dritte unzugänglich zu machen.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Unternehmenssitz der Firma Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH (AN) festgelegt.
§ 9 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt oder wird, wenn dies nicht möglich ist, durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ersetzt bzw. vervollständigt.