Fertigstellungspflege beim Rasen: Warum der Verzicht Sie die Gewährleistung kostet
„Der Rasen ist nach drei Monaten lückig, moosig und hat kahle Stellen. Kommen Sie bitte und machen das auf Gewährleistung nach.“
Diese Anrufe bekommen wir fast jede Saison. Und fast jedes Mal folgt die gleiche unangenehme Rückfrage an den Bauherrn: Haben Sie damals die Fertigstellungspflege beauftragt – oder haben Sie darauf verzichtet, um einen drei- bis vierstelligen Betrag zu sparen? In neun von zehn Fällen hören wir dann: „Das war doch die Pflege, die ich lieber selbst machen wollte.“
Mit einem einzigen Kreuzchen im Angebot – einmal gestrichen – haben diese Bauherren ihren Gewährleistungsanspruch auf das Anwachsen des Rasens aufgegeben. Die meisten wissen das nicht. Ihr Landschaftsgärtner hat es ihnen wahrscheinlich gesagt, aber im Trubel der Bauabwicklung ist der Satz untergegangen. Dieser Beitrag macht transparent, was da technisch und rechtlich passiert – und wann der Verzicht trotzdem sinnvoll sein kann.
Was die Fertigstellungspflege beim Rasen eigentlich ist
Die Fertigstellungspflege beim Rasen ist kein Luxus, den der Gärtner dem Bauherrn verkauft. Sie ist eine technisch-vertraglich definierte Leistungsphase, geregelt in DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Rasen und Saatarbeiten“, Abschnitt 7.3. Diese Norm beschreibt, welche Arbeiten zwischen Ansaat oder Fertigrasenverlegung und dem abnahmefähigen Zustand notwendig sind.
Konkret gehören dazu das Beregnen in der Keimphase, der erste und die folgenden fachgerechten Schnitte, eine bedarfsgerechte Startdüngung, das Entfernen unerwünschten Aufwuchses und situativ auch das Nachsäen lückiger Stellen. Die Norm bestimmt nicht, wie lange diese Phase dauert – sie bestimmt ein Ergebnis. Und das Ergebnis entscheidet, ob überhaupt abgenommen werden kann.
Das normativ festgelegte Abnahmekriterium klingt schlicht, ist in der Praxis aber der Dreh- und Angelpunkt jeder Auseinandersetzung: Die Rasenfläche muss im geschnittenen Zustand eine projektive Bodendeckung (also den tatsächlichen Pflanzenanteil an der Gesamtfläche) von mindestens 70 Prozent aufweisen und darf keine Kahlstellen zeigen. Bei einem Spiel- und Gebrauchsrasen wie der weit verbreiteten Regel-Saatgut-Mischung RSM 2.3 ist dieser Zustand erst nach etwa sechs fachgerechten Schnitten erreicht – also bei normaler Witterung nach acht bis zwölf Wochen.
Wer diese Phase überspringt, hat technisch gesehen keinen fertigen Rasen, sondern eine angesäte Fläche mit offenem Ausgang.
Der klare Unterschied: Fertigstellungspflege vs. Entwicklungspflege
Bauherren werfen diese beiden Begriffe gerne in einen Topf – und die Angebote vieler Firmen trennen sie leider auch nicht immer sauber. Dabei sind es zwei komplett unterschiedliche Phasen mit unterschiedlichen Pflichten und unterschiedlichen Normen.
Die Fertigstellungspflege nach DIN 18917 endet mit der Abnahme. Ihr Ziel ist der abnahmefähige Zustand – also der Nachweis, dass die Leistung erfolgreich erbracht wurde. Sie ist zeitlich eng, dafür aber pflegeintensiv: In den ersten Wochen wird fast täglich beregnet, mehrfach gemäht, gedüngt.
Die Entwicklungspflege nach DIN 18919 beginnt nach der Abnahme und dauert, je nach Vegetationstyp, Wochen bis Jahre. Bei einem Rasen sind es in der Regel ein bis zwei Jahre bis zum vollständig trittfesten, scherfesten Zustand. Ziel ist hier nicht mehr die Abnahme, sondern ein funktionsfähiger Zustand. Die Entwicklungspflege ist weniger intensiv, dafür über einen längeren Zeitraum verteilt: ein bis zwei Düngungen pro Jahr, 15 bis 30 Mähgänge bei einem Gebrauchsrasen, durchdringendes Wässern bei Trockenheit.
Auf die Entwicklungspflege folgt später die Unterhaltungspflege – sie hält den funktionsfähigen Zustand einfach nur aufrecht.
Für die Haftung entscheidend ist aber allein die Fertigstellungspflege. Ohne sie gibt es keine Abnahme – und ohne Abnahme keine Gewährleistung auf das Anwachsen.
Warum der Verzicht juristisch keine Kleinigkeit ist
Wenn ein Bauherr auf die Fertigstellungspflege verzichtet, ändert sich nicht nur der Pflegeumfang – es ändert sich die vertraglich geschuldete Leistung. Und damit auch der Gewährleistungsanspruch.
Das Deutsche Architektenblatt bringt es in einem Fachbeitrag zum Gartenbau auf den Punkt: Ist die Fertigstellungspflege nicht Vertragsbestandteil, weil der Besteller sie bewusst nicht beauftragt hat, dann haben Landschaftsgärtner nur dann einen Abnahmeanspruch, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde – aber sie schulden dann keinen Anwuchserfolg. Die vertragliche Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, sobald die Rasenfläche fachgerecht angelegt ist.
Auf Deutsch: Der Gärtner hat seinen Auftrag erfüllt, sobald der Samen oder die Sode fachgerecht liegt. Was danach wächst oder nicht wächst, ist nicht mehr sein Risiko. Der Landesverband Gartenbau Baden-Württemberg hat dazu sogar eine Muster-Verzichtsvereinbarung veröffentlicht, die diesen Punkt ausdrücklich klarstellt – inklusive der Empfehlung, dem Kunden eine schriftliche Pflegeanleitung zu übergeben.
Wichtig: Das gilt auch umgekehrt. Wird die Fertigstellungspflege beauftragt und der Rasen wird nicht nach Norm fertig, schuldet der Gärtner Nachbesserung. Er trägt das ganze Anwuchsrisiko. Genau dafür wird die Fertigstellungspflege bezahlt – nicht für die zwei, drei Mähgänge, sondern für das Versprechen des Ergebnisses.
Drei Situationen, in denen der Verzicht trotzdem sinnvoll sein kann
Es wäre unfair zu behaupten, der Verzicht auf die Fertigstellungspflege sei immer falsch. Es gibt drei Konstellationen, in denen er sogar vernünftig ist:
Der erfahrene Selbermacher. Ein Bauherr mit Rasenerfahrung, Gießanschluss, Mäher und Zeit kann die Fertigstellungspflege selbst übernehmen. Dann muss ihm klar sein, dass er den Anwuchserfolg in seine eigenen Hände nimmt – und dass der Gärtner ihm bei Fehlern nicht mehr einspringen kann. Eine schriftliche Pflegeanleitung vom Betrieb gehört an dieser Stelle zwingend dazu, sonst bleibt der Streit bei der ersten Kahlstelle vorprogrammiert.
Die einfache, nachsichtige Fläche. Ein Landschaftsrasen am Gartenrand, der nicht täglich bespielt wird, hat ein deutlich geringeres Risiko als ein Spielrasen RSM 2.3 mit 25 g/m² Aufwandmenge und Kinderbelastung. Hier ist der wirtschaftliche Verzicht für Bauherrn oft rechnerisch tragfähig – vorausgesetzt, es wird sauber vereinbart, dass danach kein Gewährleistungsanspruch mehr besteht.
Der extreme Zeitdruck. Wird der Rasen kurz vor einem Termin angelegt (Hochzeit, Schulanfang, Einzug) und danach direkt intensiv bespielt, kann die Fertigstellungspflege faktisch nicht normgerecht erbracht werden – die Fläche bekommt nicht die sechs Schnitte, die sie braucht. Hier ist eine ehrliche Verzichtsvereinbarung mit dokumentierten Nutzungsbeschränkungen sauberer als der Versuch, eine Abnahme zu erzwingen.
In allen anderen Fällen ist die Fertigstellungspflege das Geld wert, das sie kostet.
Praxis aus unserer Werkstatt: der klassische Spielrasen
Wie sauber das technisch durchkalkuliert gehört, zeigt ein Projekttyp, den wir immer wieder umsetzen: ein Spielrasen für eine öffentliche Einrichtung, typisch 250 bis 300 m², in Regel-Saatgut-Mischung RSM 2.3 mit einer Aufwandmenge von 25 g/m² und begleitender mineralischer Startdüngung für den Keimschub.
Bei einem öffentlichen Auftraggeber ist die Fertigstellungspflege selbstverständlich Vertragsbestandteil – und zwar aus gutem Grund: Die Abnahmereife ist bei diesem hoch belasteten Rasentyp erst nach rund sechs fachgerechten Schnitten erreicht, also nach acht bis zwölf Wochen. Das Bewässerungsmanagement ist dabei entscheidend – durchdringend wässern bis 10 bis 15 cm Durchfeuchtungstiefe, damit die Gräser tief wurzeln und der Rasen später der Scherbelastung durch tobende Kinder standhält. Würde der Auftraggeber auf die Fertigstellungspflege verzichten, könnten wir bei der ersten Kahlstelle in der Grasnarbe nicht mehr als Fachbetrieb haftbar gemacht werden. Bei einer öffentlichen Einrichtung für Kinder wäre das weder wirtschaftlich noch ethisch vertretbar.
Genau dieselbe Logik lässt sich auf jede private Rasenneuanlage übertragen: Wer den Ort betritt, auf dem der Rasen später liegen wird, sollte dort jahrelang Freude haben – und nicht nach drei Monaten vor Kahlstellen stehen.
Was jetzt ein Bauherr konkret tun sollte
Wenn Sie vor einer Rasenneuanlage stehen, achten Sie im Angebot auf eine klare Trennung. Die Fertigstellungspflege muss als eigenständige Position ausgewiesen sein, mit konkreten Einzelleistungen (Beregnen, Mähen, Düngen, Nachsaat bei Bedarf) und einer fachlich nachvollziehbaren Kalkulation. Pauschale Formulierungen wie „Pflege bis zur Abnahme“ reichen nicht.
Wenn Sie verzichten möchten, verlangen Sie eine schriftliche Verzichtsvereinbarung mit zwei klaren Inhalten: erstens der ausdrücklichen Feststellung, dass mit Verzicht kein Anwuchserfolg mehr geschuldet ist; zweitens einer detaillierten Pflegeanleitung zur Eigenleistung (Schnitthöhen, Beregnungsintervalle, Düngemengen). Ohne diese beiden Elemente ist der Verzicht rechtlich nicht sauber geregelt – und Streit bei der ersten Kahlstelle vorprogrammiert.
Wenn Sie unsicher sind, was für Ihre Situation sinnvoll ist: sprechen Sie mit Ihrem Landschaftsgärtner offen darüber. Ein seriöser Betrieb hat keinen Grund, Ihnen die Fertigstellungspflege aufzudrängen – er hat aber jeden Grund, Ihnen zu erklären, was passiert, wenn Sie sie streichen.
Kontakt und Beratung
Wir planen und pflegen Rasenflächen in Essen, Mülheim, Bochum, Oberhausen und dem gesamten Ruhrgebiet – von kleinen Hausgärten bis zu mehreren tausend Quadratmetern Gewerbefläche. Wenn Sie vor einer Rasenneuanlage stehen oder Fragen zur Abnahme bestehender Flächen haben, sprechen Sie uns direkt an.
Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH Frohnhauser Str. 429, 45144 Essen Telefon: 0172 7902609 Web: www.gartenbau-alfred.de
Erstbegehung im Großraum Essen kostenfrei.
Quellen
Regelwerke und Normen
- DIN 18917:2018-07 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Rasen und Saatarbeiten“, Abschnitt 7.3 Leistungen zur Fertigstellung (Fertigstellungspflege). DIN 18917 – baunormenlexikon.de
- DIN 18919 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)“.
- DIN 18320:2016-09 „VOB Teil C – ATV Landschaftsbauarbeiten“, Abschnitt 0.2.16 zur Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege.
- FLL-ZTV La-StB 18, Abschnitt 4.5.3 Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege, Abschnitt 6.2 Abnahme Rasenflächen.
Fachartikel und rechtliche Einordnung
- Deutsches Architektenblatt: Gartenplanung: Wann sind Pflanzleistungen abnahmereif?
- Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg (VGL BW): Musterformular „Verzicht auf die Fertigstellungspflege bei Pflanzungen“
- Bauprofessor-Lexikon: Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege
- Hofmann-Gruppe: Gewährleistung und Fertigstellungspflege
- Deutsche Rasengesellschaft e.V. (DRG): Rasenthema – Fertigstellung und Entwicklung
Fachliteratur
- Thieme-Hack, M. (Hrsg.): Handbuch Rasen, 2. Auflage, Eugen Ulmer KG, Stuttgart.
- Lay, B.-H. / Niesel, A. / Thieme-Hack, M. (Hrsg.): Lehr-Taschenbuch für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, 7. Auflage, Eugen Ulmer KG.
- Meinen, H.: Betriebswirtschaft im Landschaftsbau, Eugen Ulmer KG (Werkvertragsrecht und Mängelhaftung).
- Lung, C.: Der perfekte Rasen – Richtig anlegen und pflegen, 5. Auflage, Eugen Ulmer KG.
Fachlich erstellt von Anton Alfred, Geschäftsführer vom Garten- und Landschaftsbau Alfred GmbH, Essen.